Zum Inhalt springen Zur Fußzeile springen

Richtlinie zur digitalen Trennung

1.- ZIEL UND UMFANG

Das Neue LOPD-GDD 3/2018 in seiner „Dreizehnten Schlussbestimmung. Änderung des konsolidierten Textes des Arbeitnehmerstatutgesetzes.“ hat ein eingegeben neuer Artikel 20 bis im Arbeitnehmerstatut, der lautet: 

Artikel 20bis. Rechte der Arbeitnehmer auf Privatsphäre in Bezug auf die digitale Umgebung und auf Abschaltung. Arbeitnehmer haben das Recht auf Privatsphäre bei der Nutzung der ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten digitalen Geräte, auf digitale Trennung und auf Privatsphäre bei der Nutzung von Videoüberwachungs- und Geolokalisierungsgeräten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Gewährleistung der digitalen Rechte.

Ebenso gibt es im oben genannten organischen Gesetz einen neuen Titel:

Artikel 87. Recht auf Privatsphäre und Nutzung digitaler Geräte am Arbeitsplatz.

1. Arbeitnehmer und Beamte haben Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre bei der Nutzung digitaler Geräte, die ihnen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Arbeitgeber darf auf die Inhalte zugreifen, die aus der Nutzung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten digitalen Medien stammen, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, die Einhaltung arbeitsrechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen zu kontrollieren und die Integrität dieser Geräte zu gewährleisten.

Artikel 88. Recht auf digitale Trennung am Arbeitsplatz.

1. Arbeitnehmer und öffentliche Bedienstete haben das Recht auf digitale Trennung, um außerhalb der gesetzlichen oder herkömmlich festgelegten Arbeitszeiten die Achtung ihrer Ruhezeiten, Genehmigungen und Urlaubstage sowie ihrer persönlichen und familiären Privatsphäre zu gewährleisten.


2. Die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts berücksichtigt die Art und den Zweck des Arbeitsverhältnisses, stärkt das Recht auf Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Privat- und Familienleben und unterliegt den Festlegungen in Tarifverhandlungen oder gegebenenfalls Nichterfüllung der Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern.


3. Der Arbeitgeber wird nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter eine interne Richtlinie entwickeln, die sich an die Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen in Führungspositionen, richtet und in der er die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Nichterreichbarkeit sowie Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal festlegt Einsatz technologischer Hilfsmittel, die das Risiko einer Computerermüdung vermeiden. Das Recht auf digitale Abschaltung bleibt insbesondere in den Fällen erhalten, in denen die Arbeit ganz oder teilweise aus der Ferne ausgeübt wird, sowie bei der Arbeit zu Hause des Arbeitnehmers, die mit der Nutzung technischer Hilfsmittel für Arbeitszwecke verbunden ist.

Artikel 89. Recht auf Privatsphäre gegen den Einsatz von Videoüberwachungs- und Tonaufzeichnungsgeräten am Arbeitsplatz.

1. Arbeitgeber dürfen mit Kameras oder Videokamerasystemen gewonnene Bilder für die Ausübung der in Artikel 20.3 des Arbeitnehmerstatuts bzw. in den Rechtsvorschriften über öffentliche Aufgaben vorgesehenen Kontrollfunktionen von Arbeitnehmern oder öffentlichen Bediensteten verarbeiten, sofern diese Funktionen erfüllt sind werden innerhalb ihres rechtlichen Rahmens und mit den ihm innewohnenden Grenzen ausgeübt. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer oder öffentliche Angestellte und gegebenenfalls deren Vertreter vorab ausdrücklich, klar und prägnant über diese Maßnahme informieren.

Falls die offensichtliche Begehung einer rechtswidrigen Handlung durch Arbeitnehmer oder öffentliche Bedienstete festgestellt wird, gilt die Informationspflicht als erfüllt, wenn zumindest die in Artikel 22.4 dieses Organgesetzes genannte Vorrichtung vorliegt. („Die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Informationspflicht wird dadurch erfüllt, dass an einer ausreichend sichtbaren Stelle eine Informationsvorrichtung angebracht wird, die zumindest das Vorliegen der Behandlung und die Identität des Betroffenen nachweist Der Verantwortliche und die Möglichkeit, die in den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte auszuüben, können in der Informationseinrichtung auch einen Verbindungscode oder eine Internetadresse enthalten muss den Betroffenen Zugang zu den in der oben genannten Verordnung genannten Informationen gewähren.“)


2. In keinem Fall ist die Installation von Tonaufzeichnungs- oder Videoüberwachungssystemen an Orten gestattet, die der Erholung oder Erholung von Arbeitnehmern oder öffentlichen Bediensteten dienen, wie z. B. Umkleideräumen, Toiletten, Speisesälen und dergleichen.


3. Die Verwendung von Systemen, die den in den vorherigen Abschnitten genannten ähneln, zur Aufzeichnung von Geräuschen am Arbeitsplatz ist nur dann zulässig, wenn die Risiken für die Sicherheit von Einrichtungen, Gütern und Personen, die sich aus der am Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeit ergeben, relevant sind. des Arbeitsplatzes und stets unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Grundsatzes des Mindesteingriffs und der in den vorherigen Abschnitten vorgesehenen Garantien. Die Löschung der von diesen Aufzeichnungssystemen gespeicherten Töne erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 Abschnitt 3 dieses Gesetzes.

Artikel 90. Recht auf Privatsphäre bei der Nutzung von Geolokalisierungssystemen am Arbeitsplatz.

1. Arbeitgeber können die durch Geolokalisierungssysteme erhaltenen Daten zur Ausübung der in Artikel 20.3 des Arbeitnehmerstatuts bzw. in den Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst vorgesehenen Kontrollfunktionen von Arbeitnehmern oder öffentlichen Bediensteten verarbeiten, sofern diese Funktionen im Rahmen dieser Regelung ausgeübt werden ihrem rechtlichen Rahmen und den damit verbundenen Grenzen.


2. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder öffentlichen Bediensteten und gegebenenfalls deren Vertreter im Voraus ausdrücklich, klar und unmissverständlich über die Existenz und die Eigenschaften dieser Geräte informieren. Sie müssen sie auch über die mögliche Ausübung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung informieren.

Artikel 91. Digitale Rechte in Tarifverhandlungen.

Tarifverträge können zusätzliche Garantien für Rechte und Freiheiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern und dem Schutz digitaler Rechte am Arbeitsplatz festlegen.

Andererseits wurde das vom Kongress bestätigte Königliche Gesetzesdekret 8/2019 vom 8. März über dringende Maßnahmen zum Sozialschutz und zur Bekämpfung der Arbeitsplatzunsicherheit während des Arbeitstages bestätigt.  ändert Artikel 34 des Arbeitnehmerstatuts,  Festlegung die Pflicht des Unternehmens, die tägliche Aufzeichnung des Arbeitstages zu gewährleisten, die die konkrete Anfangs- und Endzeit des Arbeitstages jedes Arbeitnehmers enthalten muss, unbeschadet der bestehenden Arbeitszeitflexibilität.

2.- MASSNAHMEN ZUR ANWENDUNG

PLT-30-01 – Technische Geräte für Unternehmen

Technische Geräte (Smartphones, Tablets, Laptops usw.) und deren Inhalte, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, können vom Arbeitgeber überprüft werden, um ihre ordnungsgemäße Verwendung zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann auf die elektronische Kommunikation des Arbeitnehmers (E-Mail und Internet) und die Inhalte zugreifen, die sich aus der Nutzung von Unternehmensgeräten ergeben, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten im Allgemeinen zu kontrollieren und die Sicherheit und Integrität der Informationen und des Unternehmens zu gewährleisten Computersysteme und Netzwerke und verhindern Haftungsansprüche, die dem Unternehmen aus rechtswidrigen Handlungen (z. B. der Installation und Nutzung von Software ohne entsprechende Lizenz) entstehen könnten.


PLT-30-02 – Nachrichten und Anrufe außerhalb der Arbeitszeit

Im Allgemeinen wird vom Arbeitnehmer nicht erwartet oder dazu ermutigt, nach Ende des vereinbarten Arbeitstages oder während der Urlaubszeit weiterhin mögliche Nachrichten oder Anrufe im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung zu überprüfen, geschweige denn zu beantworten.

In Ausnahmefällen und wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Funktion es für ihn ratsam oder zweckmäßig macht, die Firmentelefonnummer, die Firmen-E-Mail oder die Firmen-Messaging-Anwendung zu überprüfen, wird nach Ablauf der normalen Stunden seines normalen Arbeitstages eine schriftliche Vereinbarung getroffen unterzeichnet, dass eine bestimmte Zeit bzw. ein bestimmter Zeitrahmen festgelegt wird, in dem Sie überprüfen müssen, ob kein Notfall eingetreten ist. Unter einer Situation dringender Not wird beispielsweise eine Situation verstanden, die in der Regel durch eine klare Weisung oder Richtlinie, die durch einen Anruf oder eine Kurznachricht übermittelt werden kann, gelöst werden kann und eine vorhersehbare oder wahrscheinlich wesentlich größere Beteiligung des Unternehmens vermeidet Ressourcen im Nachhinein für den Fall, dass es nicht vorzeitig gestoppt oder gelöst wird.

PLT-30-03 – Verlängerung des Arbeitstages

Tagesverlängerungen aufgrund besonderer Umstände werden nach vorheriger Zustimmung der Geschäftsleitung oder der Personalabteilung gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen in bar oder in Form von Freistunden vergütet.


PLT-30-04 – Geolokalisierung 

Geolokalisierungsgeräte des Arbeitnehmers, einschließlich Fahrzeuge und elektronische Geräte, die über eine solche Funktionalität verfügen, werden vom Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit deaktiviert.

PLT-30-05 – Arbeitstagsaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein Work Day Record (ROL)-System gemäß Artikel 34.9 des Arbeitnehmerstatuts zur Verfügung gestellt. Dieser Datensatz enthält die spezifische Start- und Endzeit des Arbeitstages. Die von diesem Register erstellten Unterlagen werden mindestens vier Jahre lang aufbewahrt und jedem Arbeitnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt.  

3.- ANNAHME UND UMSETZUNG


Das Unternehmen POLLENTIA TRADE SL genehmigt diese Richtlinie und ordnet deren sofortige Einhaltung und regelmäßige Überwachung an.

de_DE_formalDeutsch (Sie)
Zum Inhalt springen